Satzung und Mitgliedsantrag
Der Förderkreis Dom St. Nikolaus zu Stendal e.V. wurde am 21.09.2000 als gemeinnütziger Verein gegründet.
Derzeitige Mitgliederzahl: 28 ordentliche Mitglieder
9 Fördermitglieder
Der gegenwärtige Vorstand:
1. Vorsitzender Herr Dr. Joachim Franke
2. Vorsitzender Herr Johannes Mösenthin
Schatzmeisterin Frau Wilhelmine Krause-Kleint
Beisitzer Herr Dr. Heinrich Löber
Beisitzer Herr Peter Tschammer
Fachliche Beratung: Dipl.-Rest. Franziska Peker
Kontaktadresse:
Domförderkreis Stendal
Am Dom 18a
39576 Hansestadt Stendal
Tel.: 03931-212136
Fax: 03931-214112
Net: fk.dom.stendal@gmx.de
Unser Ziel ist, das Alte zu erhalten und behutsam zu restaurieren, damit unsere Vergangenheit eine Zukunft hat.
Derzeit und künftig vorrangiges Projekt ist die Erneuerung der Innenraumfassung des Domes. Unser Anliegen ist, die ursprüngliche, farbige Raumwirkung möglichst authentisch wieder herzustellen. Die Restaurierungsgeschichte des Domes gibt dazu wichtige Hinweise.
Zudem setzen wir uns für die Erhaltung und Pflege der spätgotischen Glasmalereifenster ein.
Die Pflege des historischen Geläuts aus dem 17. Jh. und die Pflege der mechanischen Turmuhr von 1897 sowie die Sicherung und Dokumentation der Epitaphien bilden weitere Schwerpunktbereiche
Wir beteiligen uns an der Initiative „Offene Kirchen“ und tragen dazu bei, dass der Dom als Stätte des Gottesdienstes und Gebetes und als Bauwerk mit seinen Kunstwerken im Bewusstsein der Menschen bleibt.
§ 1: Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Förderkreis Dom St. Nikolaus zu Stendal e.V.“ und hat seinen Sitz in Stendal.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2: Zweck und Aufgabe des Vereins
Der Zweck des Vereins besteht in der Unterstützung der Ev. Stadtgemeinde Stendal bei der Erhaltung ihres Domes St. Nikolaus und des dazugehörigen Domstiftes durch die Förderung hierfür notwendiger Arbeiten. Der Verein verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig-kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung, §§ 51-68.
Der Zweck des Vereins wird vor allem verwirklicht durch folgende Aufgaben :
– Sammeln von Spenden für den Vereinszweck
– Förderung und Pflege des kirchlich-kulturellen Lebens im Dom
– Zusammenarbeit und Erfahrungsaustausch mit anderen Fördervereinen
– Öffentlichkeitsarbeit zur Gewinnung interessierter Menschen, die sich an der Unterhaltung der Kirche beteiligen
– Förderung des Denkmalschutzes
– Gewinnung neuer Vereinsmitglieder
§ 3: Mittelverwendung
Der Verein ist gemeinnützig tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4: Mitgliedschaft
Der Verein hat
– ordentliche Mitglieder, d. h. aktive Mitglieder
– Fördermitglieder, d. h. Mitglieder, die die Arbeit und den Zweck des Vereins durch Spenden unterstützen
– Ehrenmitglieder, werden von der Mitgliederversammlung berufen
Ordentliche Mitglieder oder Fördermitglieder können sowohl natürliche als auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung ihrer Eltern. Stimmberechtigt sind nur volljährige Mitglieder. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.
Aufnahmeanträge müssen schriftlich gestellt werden. Dem Antragsteller ist innerhalb von vier Wochen der Eingang des Antrags zu bestätigen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand in seiner nächsten Sitzung. Die Aufnahme des Antragstellers oder die Ablehnung des Antrags mit Begründung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann der Bewerber innerhalb eines Monats schriftlich Einspruch einlegen, über den die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 5: Rechte und Pflichten der Mitglieder
Rechte:
– jedes Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis
– jedes Mitglied erhält Vereins-Rundschreiben
– jedes Mitglied erhält Informationen zu den Veranstaltungen, die der Verein oder einzelne Mitglieder im Interesse des Vereins organisieren und verantworten.
– jedes Mitglied kann an Sonderführungen im Rahmen von Exkursionen kostenlos teilnehmen.
Pflichten:
– ordentliche und Fördermitglieder haben die Pflicht, zur jährlichen Entrichtung des Mitgliedsbeitrages.
– Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die die Arbeit des Vereins in der Kirche und für die Kirche stundenweise unterstützen. Über die nötigen Aufgaben informiert der Vorstand.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a: durch Tod des Mitglieds
b: durch freiwilligen Austritt
Der freiwillige Austritt muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Er ist unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von drei Monaten nur zum Ende des Kalenderjahres zulässig.
c: durch Ausschluss
d: durch den Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
Ein Mitglied kann durch den Beschluss der Mitgliederversammlung von einer Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsintressen verstoßen hat . Grund zum Ausschluss kann auch unfaires oder boshaftes Verhalten gegenüber einer oder mehrerer Personen in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglied sein.
§ 7: Mitgliedsbeiträge
Von allen Mitgliedern werden Beiträge zur Abdeckung der notwendigen Geschäftskosten erhoben. Die Höhe des Beitrages ordentlicher Mitglieder und Fördermitglieder sowie die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. In Einzelfällen kann der Vorstand den Beitrag auf Antrag ermäßigen oder ganz erlassen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 8: Organe des Vereins
Vereinsorgane sind:
a: der Vorstand
b: die Mitgliederversammlung
c: zeitlich begrenzt einberufene Arbeitsgruppen
§ 9: Der Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht mindestens aus:
– 1. Vorsitzende(r)
– 2. Vorsitzende(r)
– Schatzmeister(in)
Der erste und der zweite Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich; beide sind einzeln vertretungsberechtigt. Bei Rechtsgeschäften von mehr als 300,00 € bedarf es der Zustimmung des Schatzmeisters. Diese Zustimmung ist nur im Innenverhältnis erforderlich.
§ 10: Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes
Der Vorstand ist für sämtliche Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen ins besondere:
– Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
– Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
– Buchführung sowie Vorbereitung eines etwaigen Haushaltplanes
– Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschluss von Mitgliedern
– Regelmäßige Information der Mitglieder durch Rundschreiben
– Bildung von Arbeitsgruppen
§ 11: Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Vereinsmitglieder werden. Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Für den Widerruf gilt § 27 BGB.
Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so berufen die verbleibenden Vorstandsmitglieder bis zur nächsten regulären Wahl einen Nachfolger in den Vorstand.
§ 12: Vorstandsitzungen
Der Vorstand beschließt im Allgemeinen in Sitzungen, die vom ersten, im Verhinderungsfall vom zweiten Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind; er entscheidet mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten, im Verhinderungsfall die Stimme des zweiten Vorsitzenden. In Ausnahmefällen kann der Vorstand im Umlaufverfahren nach Anhörung von mindestens drei seiner Mitglieder entscheiden. Auch hier gilt die einfache Mehrheit, bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des ersten, bei seiner Nichtanhörung die des zweiten Vorsitzenden.
Für die Haftung des Vorstandes gelten die gesetzlichen Bestimmungen des BGB.
§ 13: Mitgliederversammlung
Der Vorstand hat jährlich mindestens eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Mitglieder sind vier Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
Die Tagesordnung kann ergänzt werden, wenn das ein ordentliches Mitglied oder Ehrenmitglied bis spätestens 14 Tage vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der ordentlichen Mitglieder oder Ehrenmitglieder einzuberufen, wenn mindestens 1/3 dieser Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern.
Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt und haben jeweils eine Stimme. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Die Wahl und Entlastung des Vorstands
2. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
3. Beschlussfassung über Auflösung oder Verschmelzung des Vereins
4. Beschluss über die Höhe der Mitgliedsbeiträge
5. Ernennung von Ehrenmitgliedern
6. Entgegennahme des Jahresberichtes
7. Wahl und Entlastung der Kassenprüfer
8. Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 – Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Hierbei sind die abgegebenen gültigen Stimmen maßgeblich.
§ 14: Protokollierung
Von jeder Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 15: Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für jeweils drei Jahre zwei Kassenprüfer, die die Kassengeschäfte des Vereins auf die rechnerische Richtigkeit überprüfen. Eine Überprüfung hat jährlich stattzufinden, über deren Ergebnis in der Mitgliederversammlung zu berichten ist.
Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein.
Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben.
§ 16: Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Dom St. Nikolaus/Stendal-Stiftung zur Verwendung für die Renovierung und Erhaltung der Kirche. Entsprechende Verfügungen sollen erst nach Rücksprache mit dem zuständigen Finanzamt erfolgen.
Wird mit Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweckes durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren, wenn nicht die Mitglieder in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit
3/4 –Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt.
So beschlossen in der Mitgliederversammlung am 27.05.2010 bei Anwesenheit von
15 Mitgliedern mit 15 Ja- Stimmen, keine Nein- Stimmen, keine Stimmenthaltungen.
Unterzeichnet von den anwesenden Vorstandsmitgliedern K.-F. Helmboldt, J. Mösenthin, Dr. H. Löber und P. Tschammer.
FÖRDERKREIS DOM ST. NIKOLAUS ZU STENDAL e.V.
gegründet 2000
Sitz und Postanschrift:
Evangelische Stadtgemeinde
Förderkreis Dom
Am Dom 18a
39576 Stendal
Telefon: +49 .3931 212136
Telefax: +49 .3931 214112
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